ist und es sich um eine vorübergehende Massnahme handelt. Grundsätzlich sind beide Elternteile verpflichtet, ihr Vermögen anzuzehren. Die Höhe des jeweiligen Vermögens ist zu berücksichtigen (Maier Philipp, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra 2020, S. 343 ff.). Auch der Zweck des Vermögens spielt eine Rolle. Unter Umständen spricht nichts dagegen das genau zu diesem Zweck angesparte Vermögen für die Sicherstellung des Unterhalts der Eheleute einzusetzen (BGE 147 III 393 E. 6.1.4). Allerdings soll die zweckgemässe Verwendung des Vermögens grundsätzlich nicht Anwendung auf durch Erbanfall erworbenes Vermögen finden.