Wenn das Vermögen eines Elternteils bereits während des Zusammenlebens der Familie zur Deckung des Familienunterhalts verwendet wurde, so ist es zulässig, den vermögenden Elternteil auch nach der Trennung zu verpflichten, den Unterhalt während einer gewissen Zeitspanne durch Vermögensverzehr zu finanzieren. Gleiches gilt, wenn das Einkommen nicht ausreicht, um den Grundbedarf der Familienmitglieder auf tiefem Niveau zu decken (wenn mit anderen Worten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht gedeckt werden kann und demgemäss ein sogenannter Mankofall nach BGE 147 III 265 E. 7.2 vorliegt), das Vermögen nicht von unbedeutender Grösse