Hingegen soll Vermögen, welches nur schwer liquidierbar ist oder in die Familienwohnung investiert ist, grundsätzlich eher unberücksichtigt bleiben (BGE 147 III 393 E. 6.1.3). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeutung hierfür sind insbesondere der bisherige Lebensstandard, der allenfalls zusätzlich eingeschränkt werden kann und muss, die Grösse des Vermögens und die Dauer, für die ein Rückgriff auf das