Grundsätzlich ist in einem solchen Fall auf liquides Vermögen zurückzugreifen, selbst wenn die Ersparnisse nicht besonders bedeutend sind (siehe BGer 5P.173/2002 vom 29.05.2002 E. 5, wo das anzuzehrende Vermögen CHF 263'020.00 betrug). Wenn das Einkommen das Existenzminimum zwar deckt, aber nicht den gebührenden Unterhalt ermöglicht, kann bei entsprechend hohem Vermögen auch dieser standardisierte Bedarf gedeckt werden (BGE 147 III 393 E. 6.1.6 m.w.H.). Hingegen soll Vermögen, welches nur schwer liquidierbar ist oder in die Familienwohnung investiert ist, grundsätzlich eher unberücksichtigt bleiben (BGE 147 III 393 E. 6.1.3).