Dann können die Eltern für eine kurze Zeit gehalten sein, für die Bestreitung des Unterhalts der Kinder ihr Vermögen anzugreifen. Ein sogenannter Mankofall kann nur vorliegen, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und/oder Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann (BGE 147 III 265 E. 7.2). Grundsätzlich ist in einem solchen Fall auf liquides Vermögen zurückzugreifen, selbst wenn die Ersparnisse nicht besonders bedeutend sind (siehe BGer 5P.173/2002 vom 29.05.2002 E. 5, wo das anzuzehrende Vermögen CHF 263'020.00 betrug).