D) Grundlagen Die für die Unterhaltsberechnung massgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern beurteilen sich in erster Linie nach deren Erwerbseinkommen und Vermögenserträgen. Nur ausnahmsweise kann subsidiär auf die Substanz des Vermögens zurückgegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung des Familienunterhalts sonst nicht ausreichen, mithin ein Mankofall vorliegt (BGE 138 III 289 E. 11.1.2; 134 III 581 E. 3.3, je mit Hinweisen; Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 03.10.2019, LE190019, E. III.4.5). Dann können die Eltern für eine kurze Zeit gehalten sein, für die Bestreitung des Unterhalts der Kinder ihr Vermögen anzugreifen.