C) Berufungsbeklagte Die Berufungsbeklagten halten daran fest, dass die Vorinstanz das Vermögen zutreffend in die Unterhaltsberechnungen, namentlich in die Berechnung der Wohnkosten, einbezogen habe. Der Berufungskläger habe selbst ausgeführt, dass er die erhaltenen Erbvorbezüge für den Unterhalt seiner Immobilie verwendet habe. Auf dieser Darstellung sei er zu behaften.