B) Berufungskläger Der Berufungskläger macht im Wesentlichen unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 147 III 393 E. 6.1 bis E. 6.5) geltend, das vorhandene Vermögen dürfe vorliegend nicht zur Deckung des Unterhalts herangezogen werden, da das betreibungsrechtliche Existenzminimum bereits durch das Einkommen gedeckt sei. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie dennoch einen Vermögensverzehr zugelassen habe. Der Vollständigkeit halber führt der Berufungskläger aus, es handle sich bei den erhaltenen Geldbeträgen der Eltern um Erbvorbezüge (act. 2.1 S. 10 ff.).