Diese Zweckbindung sei glaubhaft und decke sich mit dem tatsächlichen Vermögensverlauf. Da der Unterhalt des Wohneigentums dem klar bestimmten Verwendungszweck entspreche, sei der Kindsvater nach Auffassung der Vorinstanz nicht darauf angewiesen, diesen Anteil aus seinem laufenden Einkommen zu bestreiten. Vielmehr sei das noch vorhandene Vermögen für den Liegenschaftsunterhalt einzusetzen. Keine Anhaltspunkte ergäben sich hingegen dafür, dass das Vermögen auch zur Finanzierung der Hypothekarzinsen, Nebenkosten oder weiterer laufender Belastungen bestimmt gewesen sei.