Sie habe sich dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, wonach Vermögen, das für die Altersvorsorge geäufnet worden sei, grundsätzlich auch zur Deckung des nachehelichen Unterhalts verwendet werden könne (vgl. BGE 147 III 393 E. 6.4.1). Im vorliegenden Fall sei entscheidend, dass der Kindsvater selbst angegeben habe, dass das erhaltene Vermögen für den Erwerb, die Erweiterung und den Unterhalt der Liegenschaft bestimmt gewesen sei. Diese Zweckbindung sei glaubhaft und decke sich mit dem tatsächlichen Vermögensverlauf.