Per Ende 2021 seien gemäss den Akten noch liquide Mittel in der Höhe von CHF 286'674.00 vorhanden gewesen. Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, dass der Zweck der Vermögensverwendung bei der Frage nach einer unterhaltsrechtlichen Anrechnung von entscheidender Bedeutung sei. Sie habe sich dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, wonach Vermögen, das für die Altersvorsorge geäufnet worden sei, grundsätzlich auch zur Deckung des nachehelichen Unterhalts verwendet werden könne (vgl. BGE 147 III 393 E. 6.4.1).