2.5.8 Vermögen Kindsvater A) Vorinstanz Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Kindsvater von seinen Eltern rund CHF 800'000.00 erhalten habe (E. 3.4.1.4 S. 31 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ob diese Beträge als Schenkungen oder als Erbvorbezüge zu qualifizieren seien, habe nicht abschliessend geklärt werden können. Unbestritten sei jedoch, dass die Eltern dem Kindsvater dieses Geld überlassen hätten, damit er das Grundstück K.___ in Altdorf habe erwerben können, welches er heute bewohne. Das Gebäude sei gemäss Steuererklärung im Jahr 2012 errichtet worden. Per Ende 2021 seien gemäss den Akten noch liquide Mittel in der Höhe von CHF 286'674.00 vorhanden gewesen.