Der Berufungskläger reichte mit Replik vom 4. Juli 2024 das Kündigungsschreiben an die I.___ GmbH per Ende April 2024 ein (act. 2.4, Beilage 103). Zudem legte er den am 3. November 2023 unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der E.___ AG vor (act. 2.4, Beilage 102), mit welchem er sein Arbeitspensum per 1. Januar 2024 von 60 % auf 80 % erhöhte. Auch die entsprechenden Lohnabrechnungen bei der E.___ AG wurden zu den Akten gereicht (act. 2.7, Beilage 205). Dementsprechend war der Kindsvater im Zeitraum von Januar bis April 2024 in einem über 80 % liegenden Erwerbspensum tätig, indem er neben seinem 80 %-Pensum bei der E.___ AG zusätzlich einer Anstellung bei der I.___ GmbH nachging.