Ab September 2030 ist der Kindsmutter ein Arbeitspensum von 80 % anzurechnen (vgl. E. 3.4.1.2 S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Gericht folgt insoweit der Vorinstanz, welche davon ausgeht, dass es der Kindsmutter zumutbar ist, ihr Pensum bei der Stiftung H.___ auf 80 % zu erhöhen. Es ist daher gerechtfertigt, der Einfachheit halber den derzeitigen Lohn bei der Stiftung H.___ von monatlich CHF 3'205.50 (bei einem 70 %-Pensum) proportional auf ein 80 %-Pensum hochzurechnen. Daraus ergibt sich ab September 2030 ein monatliches Einkommen von gerundet CHF 3'664.00 (CHF 3'205.50 ÷ 70 × 80). Das durch die Anstellung bei J.___