Ausgehend davon, dass ein Monat durchschnittlich 21.75 Arbeitstage umfasst (vergleiche BGE 121 V 51 E. 4a; Entscheid des Obergerichts Zürich vom 22.11.2017, LE170003, E. III.8.1.4) und ein Arbeitstag in der Regel 8.4 Stunden dauert (42 Wochenstunden geteilt durch fünf Arbeitstage), ergibt sich eine monatliche Sollarbeitszeit bei einem 100 %-Pensum von 182.7 Stunden. Die verbleibende Erwerbstätigkeit der Kindsmutter umfasst ab Oktober 2024 ein 70 %-Pensum bei der Stiftung H.___ sowie rund 10 Monatsstunden bei J.___. Das entspricht einer Gesamterwerbstätigkeit von 75,5 % (10 ÷ 182.7 = ca. 5,5 % Zusatzpensum).