LG, Klagebeilage 6) ist von durchschnittlichen Sozialabzügen in Höhe von gerundet 10.3 % auszugehen, was jährlichen Sozialabzügen von CHF 4'417.00 entspricht (CHF 42'883.75 x 10.3 %). Der daraus resultierende Nettojahreslohn beträgt CHF 38'466.75, entsprechend einem gerundeten Nettomonatslohn von CHF 3'205.50. Zudem ist die Kindsmutter weiterhin bei J.___ als Reinigungskraft tätig. Gemäss den bereits erstinstanzlich gewürdigten Unterlagen (vgl. E. 3.4.1.2 S. 25 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung) beläuft sich das durchschnittliche monatliche Einkommen aus dieser Tätigkeit auf rund CHF 284.00 (act. 3.4).