Ab Juni 2023 wurde der Kindsmutter ein Erwerbseinkommen von CHF 2'865.00 angerechnet, welches sie gemäss erstinstanzlicher Beurteilung mit einem Arbeitspensum von knapp 70 % zu erzielen in der Lage ist (E. 3.4.1.2 S.26 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Darin berücksichtigt sind die Arbeits- Seite 20 von 68 einsätze der Kindsmutter bei der Stiftung G.___ mit einem monatlichen Einkommen von gerundet CHF 225.00 und bei. J.___ als Reinigungskraft mit einem Lohn von CHF 284.00 (vergleiche E. 3.4.1.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung).