Tatsächlich arbeitete die Kindsmutter in diesem Zeitraum jedoch mit einem Arbeitspensum von 50 %. Das elternautonom festgelegtes Betreuungskonzept soll nach der Trennung der Eltern weitergeführt werden. Da die hauptbetreuende Kindsmutter bereits während des Zusammenlebens erwerbstätig war, ist es ihr zumutbar, ihre Berufstätigkeit im gleichen Umfang (somit eine Arbeitsauslastung von 50 %) fortzuführen. Die Anrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens der Kindsmutter bei einem Pensum von 50 % im Zeitraum Juni 2022 bis Mai 2023 ist somit angemessen.