Weiter zu prüfen ist, ob im Zeitraum von Juni 2022 bis Mai 2023 – entsprechend der Rüge des Berufungsklägers – der Kindsmutter ein höheres Erwerbspensum als das tatsächlich ausgeübte von 50 % hätte zugemutet werden können und ob demnach ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre. Nach dem Schulstufenmodell wäre die Kindsmutter in diesem Zeitraum nicht verpflichtet gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Selbst unter Berücksichtigung der vom Berufungskläger übernommenen Betreuungszeit von 40 % wäre somit maximal eine Arbeitsauslastung von 40 % denkbar gewesen. Tatsächlich arbeitete die Kindsmutter in diesem Zeitraum jedoch mit einem Arbeitspensum von 50 %.