2.5.5 Einkommen Kindsmutter Im Zusammenhang mit der Behauptung des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe das Trinkgeld der Kindsmutter zu Unrecht nicht als Einkommen berücksichtigt, ist Folgendes festzuhalten: Auf der Lohnabrechnung der Stiftung H.___ vom Januar 2022 ist unter dem Titel „Trinkgeld 2021“ ein einmaliger Betrag von CHF 30.35 ausgewiesen (act. 2.6, Beilage 2, vergleiche act. 02.01 LG Beilage 6). Damit ist dokumentiert, dass Trinkgelder bei dieser Arbeitgeberin nicht regelmässig, sondern allenfalls einmal