Die bisherige Arbeitstätigkeit bei der Stiftung G.___ werde ab Oktober 2024 beendet. Die Kindsmutter werde dort fortan keine weiteren Einsätze mehr leisten (act. 3.4). 2.5.4 Grundlagen Die für die Unterhaltsberechnung massgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern beurteilen sich in erster Linie nach deren Erwerbseinkommen und Vermögenserträgen. Wenn das Einkommen für die Bestreitung des Familienunterhaltes nicht ausreicht, kann unter Umständen auch das vorhandene Vermögen berücksichtigt werden (vergleiche E. 2.5.8 nachfolgend). Bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich immer vom tatsächlichen Nettoeinkommen der beteiligten