Zudem sei es weder zumutbar noch sinnvoll, mehrere Teilzeitstellen parallel auszuüben. Die Kindsmutter sei bemüht, ihre Erwerbstätigkeit zu bündeln und zu stabilisieren (act. 3.1). Mit Schreiben vom 6. August 2024 teilen die Berufungsbeklagten mit, dass sich die Erwerbssituation der Kindsmutter geändert habe. Gemäss eingereichtem Nachtrag zum Arbeitsvertrag habe sie ihr Pensum bei der Stiftung H.___ per 1. September 2024 von 50 % auf 70 % erhöht. Ausserdem arbeite sie neben dem bisherigen Pensum jeweils zusätzlich am Mittwochvormittag rund 2,5 Stunden bei J.___ als Reinigungskraft. Die bisherige Arbeitstätigkeit bei der Stiftung G.___ werde ab Oktober 2024 beendet.