Die Vorinstanz habe es unterlassen, den effektiven Stundenlohn unter Einbezug des Trinkgelds sachgerecht zu ermitteln. Weiter macht der Berufungskläger geltend, dass der Kindsmutter ein höheres hypothetisches Einkommen hätte angerechnet werden müssen. Zwar werde ihr ab Juni 2023 ein Pensum von 70 % zugemutet, doch sei ein solches Pensum nach Auffassung des Berufungsklägers bereits ab Juni 2022 bis Mai 2023 zumutbar und realistisch gewesen. Die Kindsmutter sei gesundheitlich in der Lage gewesen, ein solches Pensum zu leisten und es hätten geeignete Stellenangebote vorgelegen, insbesondere bei der Stiftung H.___.