2.5.2 Berufungskläger Die Einkommensberechnungen der Vorinstanz werden durch den Berufungskläger grundsätzlich nicht in Frage gestellt und sind auch nicht zu beanstanden. Ausgenommen hiervon ist die Rüge des Berufungsklägers, wonach die Vorinstanz das Trinkgeld der Kindsmutter nicht in die Einkommensberechnung berücksichtigt habe. Insbesondere bei der Anstellung bei der Stiftung G.___, bei welcher die Kindsmutter monatlich rund 24 Stunden arbeite, sei das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von CHF 225.00 pro Monat offensichtlich zu tief.