Anhand der so berechneten Existenzminima der Eltern und der Kinder kann der maximal vom Unterhaltsschuldner zu leistende Unterhaltsbeitrag ermittelt werden, wobei ihm immer mindestens das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist. Ein allfälliges Manko geht somit immer zulasten der Unterhaltsberechtigten (BGE 147 III 265 E. 6.2 und 7.3). Für weitergehende Ausführungen zur Berechnung des Bar-, Betreuungs- und Volljährigenunterhalts kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 3.2.1 bis 3.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung).