Grundsätzlich ist die Überschussaufteilung auch bei unverheirateten Eltern nach den gleichen Kriterien vorzunehmen, wobei aber der nicht unterhaltsberechtigte Elternteil mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf einen Anteil am Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils hat (Philipp Maier/Andrea Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra 2021, S. 884 f.). Bei alternierender Obhut ist der Anteil der Kinder am Familienüberschuss grundsätzlich entsprechend den Betreuungsanteilen auf die Eltern zu verteilen (BGer 5A_330/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2.3).