Grundsätzlich wird dabei eine Verteilung nach «grossen und kleinen Köpfen» vorgenommen, bei welcher die Erwachsenen doppelt und die Kinder je einfach zählen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Grundsätzlich ist die Überschussaufteilung auch bei unverheirateten Eltern nach den gleichen Kriterien vorzunehmen, wobei aber der nicht unterhaltsberechtigte Elternteil mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf einen Anteil am Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils hat (Philipp Maier/Andrea Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra 2021, S. 884 f.).