rücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Grundsätzlich wird dabei eine Verteilung nach «grossen und kleinen Köpfen» vorgenommen, bei welcher die Erwachsenen doppelt und die Kinder je einfach zählen (BGE 147 III 265 E. 7.2).