Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen müssen alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt werden. Es bleibt jedoch ein Ermessensentscheid (BGer 5A_90/2017 vom 24.8.2017 E. 9.1; BGer 5A_142/2013 vom 8.8.2013 E. 3.1). Der Entscheid stellt daher nicht das exakte Ergebnis einer wissenschaftlich genauen mathematischen Berechnung dar, sondern bedarf gewisser Pauschalisierungen (Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 30.7.2019, LY190018, E. III.3.1.3).