Der in Geld zu leistende Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie dem Lebensstandard und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Ausserdem soll er Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht hauptbetreuenden Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 ZGB). Steht das Kind hingegen unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen müssen alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt werden.