2.4 Grundsätze Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages eines jeden Elternteils richtet sich nach Art. 276 und 285 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (Art. 276 Abs. 2 ZGB; BGE 147 III 265 E. 5.1). Der in Geld zu leistende Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie dem Lebensstandard und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen.