Die Unterhaltsbeiträge seien rückwirkend auf den 1. Januar 2022 neu festzulegen. Weiter rügte der Berufungskläger, dass sein Vermögen in unzulässiger Weise angerechnet worden sei, insbesondere unter Missachtung anerkannter Kriterien zum Vermögensverzehr und zum Wohnwert selbst genutzten Eigentums. Auch bereits geleistete Unterhaltsbeiträge – insbesondere ab dem 1. November 2020 – seien nicht vollständig angerechnet worden. Gleiches gelte für den Prozesskostenvorschuss sowie den im Juni 2020 geleisteten Unterhaltsvorschuss von CHF 4'000.00. Schliesslich kritisiere er die Überschussverteilung, welche nicht den bundesgerichtlichen Vorgaben entspreche und für ihn nachteilig sei.