Ohnehin müssten die geänderten Einkommensund Bedarfsverhältnisse berücksichtigt werden. Zudem beanstande er die Unterhaltsberechnungen, die nicht nach den SchKG-Richtlinien und nicht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt seien. Die zweistufige Methode mit Überschussverteilung sei nicht korrekt angewendet worden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindsmutter seien unzureichend berücksichtigt worden, was zu einer unrichtigen Bemessung der Unterhaltsbeiträge geführt habe. Die Unterhaltsbeiträge seien rückwirkend auf den 1. Januar 2022 neu festzulegen.