Die Vorinstanz hatte den Berufungskläger im angefochtenen Entscheid verpflichtet, der Kindsmutter zuhanden der Berufungsbeklagten rückwirkend ab Juni 2022 bis Mai 2023 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Urteils von insgesamt CHF 1'220.00 zzgl. Kinderzulagen, ab Juni 2023 bis August 2030 CHF 1'190.00 zzgl. Kinderzulagen, ab September 2030 bis März 2034 CHF 910.00 zzgl. Kinderzulagen sowie ab April 2034 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung CHF 990.00 zzgl. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Der Antrag des Berufungsklägers auf rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge von Januar bis Mai 2022 wurde abgewiesen.