weismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1, BGer 5A_800/2019 vom 9.02.2021 E. 2.2). Die bisher geltende Rechtsprechung wurde mit der ZPO-Revision per 1. Januar 2025 gesetzlich wie folgt kodifiziert: Der neue Art. 317 Abs. 1bis ZPO hält ausdrücklich fest, dass wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat, sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt. Die per 1. Januar 2025 in Kraft getretene Änderung gilt nach Art. 407f ZPO auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung bereits rechtshängig