1.5 Noven Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). In Kinderbelangen hat das Gericht den Sachverhalt gestützt auf Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO von Amtes wegen zu erforschen (Untersuchungsmaxime) und überdies ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden (Offizialmaxime). Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das erwähnte Novenregime mit der Folge, dass neue Tatsachen und Be-