Seite 12 von 68 fochtenen Entscheid, ergibt, was die berufungsklagende Partei fordert (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer 5A_380/2012 vom 27.08.2012, E. 3.2.3). Aus diesem Grund ist anzunehmen, dass der Berufungskläger in der Berufung die Bereitschaft erklärt hat, für die Phase 2 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 bis CHF 1'000.00 inklusive Kinderzulagen sowie für die Phase 3 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 bis CHF 800.00 inklusive Kinderzulagen (act. 2.1, S. 25 f.) zu bezahlen.