Der Berufungskläger hat das Rechtsmittel als juristischer Laie selbst eingelegt und begründet. Wie alle Prozesshandlungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Dieser Grundsatz gilt auch mit Bezug auf die Berufungsanträge im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO (vgl. BGer 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 6.2.3). Somit genügt es, wenn sich aus der Begründung, gegebenenfalls zusammen mit dem ange-