Die Anträge des Berufungsklägers genügen diesen Anforderungen nur insofern, als er die hälftige Zuweisung der AHV-Erziehungsgutschriften verlangt. Soweit er bloss allgemein die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Festlegung der Unterhaltsbeiträge nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, Lehre und Ermessen beantragt (gemeint ist wohl die Reduktion der monatlichen Unterhaltsbeiträge auf das zulässige Mass), kommt er jedoch – isoliert betrachtet – dem Bezifferungsgebot nicht nach. Der Berufungskläger hat das Rechtsmittel als juristischer Laie selbst eingelegt und begründet.