Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die schriftliche Berufungserklärung Rechtsbegehren enthalten und eine Begründung der in der Berufungsschrift aufgeführten Berufungsanträge. Aus einer Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Ein Rechtsbegehren muss derart formuliert sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Auf Geldzahlungen gerichtete Berufungsanträge sind überdies zu beziffern (Reetz/Theiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/