310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und 130 III 136 E. 1.4.). Das Berufungsverfahren stellt jedoch keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet Seite 11 von 68 (BGE 142 lll 413 E. 2.2.1 mit Hinweis auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBI 2006 S. 7374).