Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger ficht mit der Berufung die Dispositivziffern 4., 5.1, 5.4, 6., 7., 8., 9. und 10. des erstinstanzlichen Urteils LGZ 22 27 vom 13. März 2024 an. Demnach ist festzuhalten, dass die Dispositivziffern 1. bis 3., 5.2 bis 5.3 des erstinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen sind.