311 ZPO) eingereicht worden. Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 GOG). 1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Feststellung der diesen zugrunde liegenden finanziellen Verhältnisse. Zudem ist über die Zuteilung der AHV- Erziehungsgutschriften zu befinden.