1. Formelles 1.1 Prozessvoraussetzungen Nach Art. 308 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Berufung zulässig gegen erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid stellt einen Endentscheid dar. Der strittige Kinderunterhalt beläuft sich insgesamt auf über CHF 10'000.00. Die erforderliche Streitwertgrenze ist somit erreicht. Die Berufung ist innert Frist und formgerecht (Art. 311 ZPO) eingereicht worden.