R. Mit Eingabe vom 6. August 2024 reichten die Berufungsbeklagten einen Nachtrag zur Duplik ein (act. 3.4). S. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. August 2024 wurde dem Berufungskläger eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme angesetzt (act. 1.8). T. Am 14. August 2024 nahm der Berufungskläger nochmals Stellung (act. 2.5). U. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 30. Oktober 2024 teilten die Berufungsbeklagten mit, dass der Berufungskläger die Unterhaltszahlungen eigenmächtig reduziert habe (act. 3.5). Ausserdem übermittelten die Berufungsbeklagten die aktuell gültigen Krankenkassenprämien.