1. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, den Berufungsbeklagten (bzw. deren gesetzlicher Vertreterin) für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss für Ihre Anwalts- und Gerichtskosten von CHF 5'000.00, eventualiter wie viel, zu bezahlen. 2. Eventualiter sei den Berufungsbeklagten (bzw. deren gesetzlicher Vertreterin) für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und RA MLaw Ralph Bomatter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.