Seite 8 von 68 F. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 beantragte der Berufungskläger eine Fristerstreckung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses bis 20. Mai 2024 (act. 2.3). G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Mai 2024 wurde dem Berufungskläger eine Fristerstreckung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von CHF 3'500.00 bis 20. Mai 2024 gewährt (act. 1.3).