ob das Landgericht Uri im Entscheid nicht auf mehrere Punkte in Willkür verfallen ist. Es soll geprüft werden ob das Landesgericht Uri mit dem Vermögensverzerr des Berufungsführer nicht dem Ihrem zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen.