Dieser Entscheid vom Landgericht Uri muss aufgehoben werden und nach bundesrechtlicher Rechtsprechung, Lehre und Ermessen neu beurteilt, festgelegt und berechnet werden. 4. Es sei zu prüfen, ob das Vermögen überhaupt nach Bundesgerichtlichen Entscheide, Rechtsprechung Ermessen und Lehre für die Unterhalsbeiträge der Berufungsgegnerin 1 und 2 überhaupt berücksichtigt werden darf als Vermögensverzerr oder Kürzung vom eigenen Bedarf des Berufungsführer und der Berufungsgegnerin 1 und 2 (z.B. Verzicht auf die Unterhaltskosten des Selbst genutztem Wohneigentum vom Berufungsführer, an der F.___strasse, Altdorf) und