Die Kinder verbringen Weihnachten (24. Dezember, 11:00 Uhr, bis 25. Dezember, 11:00 Uhr, Ostersonntag und Pfingstsonntag in ungeraden Jahren bei der Kindsmutter. In diesen ungeraden Jahren hat der Kindsvater an den Nachheiligtagen Ostermontag und Pfingstmontag ein zusätzliches Obhutsrecht, jeweils von 8.00 Uhr bis 18:00 Uhr. An Weihnachten dieser ungeraden Jahre verbringen die Kinder jeweils die Zeit vom 25. Dezember, 11:00 Uhr, bis 26. Dezember, 18:00 Uhr, beim Kindsvater. In geraden Jahren gilt die umgekehrte Regelung. 4. Allfällige AHV-Erziehungsgutschriften sind ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollumfänglich der Kindsmutter anzurechnen.